Satzung

der Wissenschaftlichen Vereinigung für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde Stuttgart e.V.

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Wissenschaftliche Vereinigung für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde Stuttgart".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung und
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

auf dem Gebiet der Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde.

(2)
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die:

  • wissenschaftliche Fortbildung in der Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde
  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Tagungen
  • Anregung und die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten

(3)
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1)
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(2)
Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt werden, sofern nicht § 5 sinngemäß auf ihn zutrifft. Ausländische Zahnärzte können Mitglied werden, wenn ihre Approbation der deutschen gleichwertig ist, sowie jeder an der zahnärztlichen Forschung interessierte Wissenschaftler, soweit er eine gleichwertige akademische Ausbildung besitzt. Außerordentliches Mitglied können Personen werden, die im Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig sind, z.B. Zahntechniker(in).

(3)
Die Mitgliedschaft im Verein schließt die Mitgliedschaft in der "Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e.V." (DGZMK) ein.

(4)
Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder dem Verein besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet bei:

a) Tod
b) Austritt, der durch Kündigung zum Ende eines Jahres erfolgt
c) Aberkennung der Bestallung
d) Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
e) Vorliegen von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten
    Die Entscheidung hierüber liegt beim Vorstand.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung,
b) der Vorstand.

§7 Hauptversammlung

(1)
Alljährlich einmal hat der Vorstand anlässlich einer wissenschaftlichen Jahrestagung eine Hauptversammlung einzuberufen, in der er seinen Jahresbericht erstattet und Rechnung ablegt.

(2)
Die Ankündigung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntgabe per E-Mail oder auf der Webseite des Vereins.

(3)
Die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Eine Benachrichtigung per E-Mail ist ausreichend.

(4)
Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

(5)
Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt. (6) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand geleitet.

(7)
Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.

(8)
Es wird ein Versammlungsprokoll der Hauptversammlung erstellt und vom Versammlungsleiter oder Protokollführer unterzeichnet.

(9)
Die Hauptversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmer der Hauptversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Hauptversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Hauptversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Hauptversammlung und teilt diese in der Einladung zur Hauptversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Hauptversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Hauptversammlung die Einwähldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§8 Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung

(1)
Die Aufgaben und Befugnisse der Hauptversammlung sind insbesondere:
a) die Satzung einschließlich Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung zu beschließen,
b) die Jahresrechnung abzunehmen, sowie die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festlegung der Tagungsthemen,
f) Festsetzung des Beitrages,
g) Beschlussfassung über eingegangene Anträge.

(2)
Anträge zur Hauptversammlung, die nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens 6 Wochen vor der Hauptversammlung durch Einschreibebrief beim Verein einzureichen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3)
Über die Aufnahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.

§9 Außerordentliche Hauptversammlung

Außerordentliche Hauptversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für nötig erachtet. Die außerordentlichen Hauptversammlungen haben dieselben Befugnisse wie die Hauptversammlungen.

§10 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/denn 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in) und 3 Beisitzern.

(2)
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3)
Wiederwahl ist zulässig.

(4)
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6)
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung unmittelbar und geheim gewählt.

(7)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt die nächste Hauptversammlung ein neues Vorstandsmitglied.

(8)
Das Nähere regelt die Wahlordnung.

§11 Aufgaben des Vorstandes

(1)
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereins, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(2)
Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor.

(3)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der folgenden Vorstandsmitglieder vertreten: 1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r) und Schriftführer(in).

(4)
1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r) und Schriftführer(in) erledigen als geschäftsführender Vorstand die laufenden Aufgaben des Vorstandes und sind für die Geschäftsführung verantwortlich.

(5)
Der Vorstand kann sich zur Erledigung bestimmter Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.

§12 Sitzungen des Vorstandes

(1)
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom/von der 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden.

(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

(4)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§14 Mitgliedsbeitrag

(1)
Der von der Hauptversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist am 1.3. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Der Geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmefällen Zahlungserleichterungen bewilligen.

(2)
Die Hauptversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

(3)
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. 1 eingezogen.

(4)
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontoangaben (IBAN und BIC), den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift und E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(5)
Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die in der Beitragsordnung des Vereins festlegt wird.

(6)
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7)
Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

(8)
Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

(9)
Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wird durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen, wobei die Streichung dem Mitglied mitzuteilen ist.

(10)
Bei Ende der Mitgliedschaft nach § 5 b) bis e) besteht Beitragspflicht bis zum Jahresende. Es werden keine Beiträge zurückgezahlt.

§15 Kassenprüfer

Die Körperschaft hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und nach Ablauf jedes Rechnungsjahres durch die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen zu lassen. Dabei haben die Kassenprüfer die zweckmäßige Verwendung der Haushaltsmittel zu prüfen.

§16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

(1)
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen oder einer hierzu einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Medizin.

§17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist durch die unterzeichnenden Gründungsmitglieder am 08. Juni 2016 beschlossen worden. Die Satzung soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Ab diesem Zeitpunkt tritt die Satzung in Kraft.